Engineering und Handel  
Ihr Partner für Fördern, Heben und Antriebtechnik  

Produkte

Service, Ersatzteile

First Class - Second Hand

Ankauf

Austausch

AGB

Wir über uns

Home

a
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der ELMEC GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1
Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.2
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen
      "Lieferungen") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des
      Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung
      zugänglich gemacht werden.

1.4
Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der
      vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.

1.5
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
      vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z. B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt,
      zwei Sicherungskopien erstellen.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit

2.1
Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Haben wir die Aufstellung oder Montage
     übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie z. B. Reisekosten,
     Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung.

     Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete deutsche
     oder ausländische Umsatzsteuer wird daher neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung
     unserer Lieferung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen
     mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.

    Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.


2.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.

2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
      sind.

2.4 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln
       oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind
       vom Besteller zu tragen.

2.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen.

2.6 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen
      unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
      Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

2.7 Wir können sämtliche Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat.

2.8 Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die
      dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers.

3. Verpackung

    Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Statt dessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren
    und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.

4. Termine, Erfüllungshindernisse

4.1
Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu
      beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen
      Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen des Bestellers,
      insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.

4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht
      rechtzeitig abgesandt werden können.

4.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw.
       Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher
       Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
       Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung
       unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die
       Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

4.4 Kommen wir in Verzug und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie
      beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen, der infolge des Verzuges nicht
      zweckdienlich genutzt werden kann. Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
      die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung,
      ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
      Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer
      Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf der
      Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

4.6 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen
      für den Besteller nicht nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

5. Abnahme

5.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

5.2 Falls besondere Leistungsmerkmale des Liefergegen­standes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu der vereinbarten Abnahme verpflichtet.
      Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen.

5.3 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der
      Abnahmebereitschaft als abgenommen.

5.4 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.

5.5 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die
      gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.

5.6 Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.

6. Gefahrübergang, Versand

6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:

6.1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
         Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

6.1.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme.

6.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller
      zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

6.3 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.

6.4 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

6.5 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem
      Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

6.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im
      Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.

7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.

      Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
      Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung,
      Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
      Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
    

    Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.

7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
      veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4
      auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter
      Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der
      Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.

7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner
      Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden
      Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab.
    
     Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für
       notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

7.6 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen
      ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind
      berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort
      der Vorbehaltsware verschaffen.

    Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

7.7 Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der
      Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.

    Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten
     Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des
     Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der
     Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.

7.8 Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf
       bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das
       Lieferwerk zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung
       oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

7.9 Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei
      denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
        Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Mängelhaftung

      Für Mängel haften wir wie folgt:

8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne
      Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

    Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können ("Klasse A"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines Updates
     der Software, in der nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel beseitigt sind.

    Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können ("Klasse C"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines
     entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft
     werden kann.

8.2 Mängelansprüche verjähren nach vierundzwanzig Monaten ab Inbetriebnahme, maximal dreißig Monate nach Lieferung ab Werk (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit
      das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
      vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.3 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

8.4Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er darf
     Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir
     berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 Zunächst hat der Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
      mindern.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
      natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, unsachgemäßer, unterbliebener
      oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
      Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z. B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und
      Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
      Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
      Mängelansprüche.

    Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.

8.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere
      Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
      (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
      berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2.) wie folgt:

9.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht
         nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
         Minderungsrechte zu.

9.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.

9.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
         schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
         Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
         Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder dadurch verursacht wird, dass unsere
      Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.

9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4 und 8.5 entsprechend.

9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8. entsprechend.

9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
      ausgeschlossen.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche

10.1 Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt.

10.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
        Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
        des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
        Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
        begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

10.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
        gemäß Ziffer 8.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

11.1 Soweit die vereinbarte Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
        haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
        zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
        Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
     des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Verzug) zur Anwendung.

11.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren
        Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns
        das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des
        Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

12.1 Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann - z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unterliegen.

12.2 Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier
        Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Essen. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu
        erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.

13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Essen. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines
        allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der
        Bundesrepublik Deutschland.